Gesetzliche Grundlagen

Der Gesetzgeber hat Regelungen bezüglich Qualität für Apotheken getroffen. Der § 135 a Sozialgesetzbuch V verpflichtet alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen zu qualitätssichernden Maßnahmen.

 

Die Apothekerkammer Schleswig-Holstein wurde über den § 5 Heilberufegesetz autorisiert, Regelungen über qualitätssichernde Maßnahmen zu erlassen. Die Apothekerkammer Schleswig-Holstein bietet auf dieser Grundlage die Serviceleistung "Zertifizierung von QM-Systemen" in Apotheken an. (ab 31.12.2021 siehe unten 1. Satzung zur Änderung der Satzung für das QMS in Apotheken in SH)

 

Links zur ABDA bzw. Gesetze und Verordnungen online beim Bundesministerium der Justiz (BMJ) unter bundesrecht.juris.de